Die Durchsetzung der Rechte und die Kosten

Außergerichtliche Streitigkeiten

Recht haben - und Recht bekommensind bekanntlich zwei verschiedene Dinge.

Wenn Sie Ihr Recht in die eigene Hand nehmen wollen, sollten Sie auf eines besonders achten:

  • Bei mündlichen Erklärungen sollten Sie daher stets eine dritte Person bitten, Sie zu begleiten. Diese kann dann später als Zeuge für Ihre Erklärungen gehört werden. Zeuge kann - entgegen landläufiger Meinung - auch der eigene Ehepartner oder ein anderer Verwandter sein.
  • Schriftliche Erklärungen sollten Sie - insbesondere wenn eine Frist eingehalten werden muss - nur mit Einschreiben (entweder Einwurfeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschreiben) versenden. Nur so können Sie beweisen, dass Ihr Schreiben den Gegner auch erreicht hat. "Sicherheitshalber" sollten Sie das betreffende Schriftstück in Anwesenheit eines Zeugen in den Briefumschlag stecken. Es ist schon vorgekommen, dass Unternehmen zwar den Eingang eines Briefes bestätigt haben, dann aber behauptet haben, der Briefumschlag sei leer gewesen oder habe etwas ganz anders enthalten…

Anwaltliche Beratung und außergerichtliche Vertretung

Wenn Sie sich entschlossen haben, mit Ihrem Problem einen Rechtsanwalt aufzusuchen, sollten Sie sich zuvor überlegen, ob Sie von dem Anwalt nur einen Rat haben wollen oder ob Sie der Anwalt gegenüber dem Gegner (zunächst außergerichtlich) vertreten soll.

1. Anwaltliche Beratung

Wird von dem Rechtsanwalt nur eine Auskunft oder ein Rat gewünscht, so sollen Mandant und Rechtsanwalt die Höhe der Gebühr vereinbaren.
Kommt es zu keiner Vereinbarung kann der Anwalt für eine Erstberatung eines Verbrauchers maximal 190 € zuzüglich Telekommunikationspauschale (20 €) und 19% Mehrwertsteuer, zusammen also höchstens 249,90 € verlangen.
Ein Beratungsauftrag kann auch per Email oder telefonisch erteilt werden.

2. Außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt

Beauftragen Sie den Rechtsanwalt, ihre Interessen außergerichtlich gegenüber dem Gegner zu vertreten, so kann der Rechtsanwalt eine in sein Ermessen gestellte "Geschäftsgebühr" in Höhe von 0,5 bis 2,5 (zuzüglich Telekommunikationspauschale von 20 € und 19 % Mehrwertsteuer) geltend machen.
Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann der Anwalt nur verlangen, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war.
Beschränkt sich die Tätigkeit auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, ermäßigt sich die Geschäftsgebühr auf 0,3.
Kommt es durch die Tätigkeit des Anwalts zu einer Einigung mit der Gegenseite erhält der Anwalt zusätzlich eine 1, 5 Einigungsgebühr.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert, also der Höhe der geltend gemachten Forderung.
Es gilt die folgende Gebührentabelle:

85

Streitwert bis ...€

1 Gebühr =...€

Streitwert bis ...€

1 Gebühr =...€

300 25 40000 902
600 45 45000 974
1200 85 50000