Die Durchsetzung der Rechte und die Kosten

Das Gerichtsverfahren

Bei einem Streitwert bis zu 5.000 € sind in erster Instanz die Amtsgerichte zuständig.
Liegt der Streitwert darüber ist die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben.

Wichtige Ausnahme: Bei Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter über Wohnraum ist immer das Amtsgericht, in der die Wohnung liegt, zuständig (siehe dazu https://www.mietrecht-ratgeber.de).

Vor dem Amtsgericht benötigen Sie keinen Rechtsanwalt, Sie können sich dort selbst vertreten (ob das auch sinnvoll ist, ist eine andere Frage).

Vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang. Hier müssen Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen. Tun Sie dies nicht, so haben Sie den Prozess schon allein deswegen verloren.

Hilfe ! Mir ist ein Mahnbescheid zugestellt worden

Wenn Ihnen vom Gericht ein Mahnbescheid zugestellt worden ist, sollten Sie genau prüfen, ob die Forderung gegen Sie tatsächlich besteht oder nicht.

Wird der Anspruch zu Recht geltend gemacht, so ist es nicht nur sinnlos, sondern mit weiteren unnötigen Kosten verbunden, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Beachten Sie insbesondere, dass das Gericht Ihnen - auch bei einer finanziellen Notlage - keine Ratenzahlung gewähren kann und darf. Ratenzahlungen kann Ihnen allein der Gläubiger (der Inhaber der Forderung) bewilligen.

Halten Sie einen Teil der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderung (zum Beispiel die Zinsen oder die Inkassokosten) für unberechtigt, so können Sie einen Teilwiderspruch einlegen.

Die Kosten eines Gerichtsverfahrens

Der Anwalt erhält für seine Tätigkeit im Gerichtsverfahren in erster Instanz

  • eine 1,3 Verfahrensgebühr
  • eine 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins
  • eine 1,0 Einigungsgebühr, wenn es zu einem Vergleich kommt.

Hinzu kommen die Telekommunikationspauschale und die Mehrwertsteuer.

Für die Vertretung mehrer Auftraggeber (zum Beispiel ein Ehepaar klagt) erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber.

Diese Gebühren entstehen in jedem Verfahren nur einmal. Das heisst, es ist gleichgültig, wie viele Schriftsätze der Anwalt während des Verfahrens verfasst und wie viele Termine in einer Sache stattfinden.

Wird ein auswärtiger Anwalt beauftragt, kommen Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgelder hinzu.
War derselbe Anwalt bereits außergerichtlich tätig, so werden die dort entstandenen Gebühren zur Hälfte, maximal mit 0,75, auf die gerichtlichen Gebühren angerechnet.

Die Gebühren betragen bei einem

85

Streitwert bis ...€

1 Gebühr =...€

Streitwert bis ...€

1 Gebühr =...€

300 25 40000 902
600 45 45000 974
1200 85 50000