Zustandekommen des Verbrauchervertrages

Tagtäglich schließen wir eine Vielzahl von Verträgen, ohne uns dessen bewusst zu sein.

Entgegen einer landläufigen Meinung müssen Verträge nämlich grundsätzlich nicht schriftlich geschlossen werden, sondern können auch mündlich, telefonisch, elektronisch, ja sogar durch bloß schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande kommen.

Wer morgens Brötchen holt, schließt einen Kaufvertrag mit dem Bäcker. Wer sein Auto ins Parkhaus stellt und einen Parkschein am Automaten zieht schließt einen Vertrag mit dem Betreiber.

Selbstverständlich können die Vertragspartner die Schriftform vereinbaren, was bei Verträgen mit größerer Bedeutung (z.B. Autokauf) auch dringend zu empfehlen ist

Vorgeschrieben hat der Gesetzgeber die Schriftform aber nur in bestimmten Fällen,

Verträge über den Erwerb oder die Belastung einer Immobilie oder Erbverträge (http://www.erbrecht-ratgeber.de) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit sogar der notariellen Form.

Ein Vertrag kommt zustande durch - wie die Juristen sagen - zwei korrespondierende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Das Angebot ist dabei eine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält und auf die der Partner mit einem schlichten "ja" oder "nein" antworten kann. Bei einem Kauf (dem wichtigsten Vertragstyp) muss das Angebot also deutlich machen, wer Verkäufer und wer Käufer sein und was zu welchem Preis verkauft werden soll.

Das Angebot kann dabei sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer ausgehen. Der Flohmarktbesucher kann den Händler fragen ob er ihm die Jugendstilvase für 20 € verkauft und ihm damit ein Angebot machen. Dies kann der Verkäufer annehmen oder dem Käufer ein eigenes Angebot machen, in dem er auf einem Kaufpreis von 40 € besteht, was wiederum der Käufer annehmen oder ablehnen kann.

Vorsicht: Werbeprospekte und -anzeigen, Schaufensterauslagen und Kataloge stellen noch keine Angebote im Rechtssinne dar, sondern sind - juristisch betrachtet - nur eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Der Verkäufer kann sich also gegenüber einem kaufwilligen Interessenten darauf berufen, die Ware sei ausverkauft oder der Prospekt enthalte einen Druckfehler.

Im Übrigen gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit:

Jedermann ist freigestellt, ob und zu welchem Preis er was an wen verkauft, wie umgekehrt niemand gezwungen werden kann, irgendetwas zu einem bestimmten Preis von einem bestimmten Verkäufer zu kaufen.