Rechte und Pflichten des Verbrauchers

Der alte lateinische Rechtsgrundsatz "pacta sunt servanda" ("Verträge sind einzuhalten") gilt auch noch heute.

Die Vertragsparteien müssen die in dem Vertrag wechselseitig eingegangenen Verpflichtungen erfüllen.

Der Verkäufer muss eine mangelfreie Kaufsache liefern und dem Käufer übereignen.

Der Käufer muss den Kaufpreis zahlen. Er kann sich z.B. nicht darauf berufen, er sei arbeitslos geworden und bekomme nun das Geld für das bestellte Auto nicht mehr zusammen. Er kann (grundsätzlich) auch die im Geschäft gekaufte Hose nicht mit der Begründung zurückbringen, sie passe nicht oder gefalle ihm in der Farbe nun doch nicht.

Ausnahmen von dieser Regel werden in den nachfolgenden Kapiteln erläutert.

Schon vor Vertragsabschluss bestehen allerdings bestimmte Schutzpflichten.

Wer beispielsweise ein Ladenlokal eröffnet, hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Kunden nicht zu Schaden kommen. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so haftet der Ladeninhaber für den entstandenen Schaden. Wenn in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes eine Kundin auf einem am Boden liegenden Salatblatt ausrutscht und sich verletzt, besteht für sie ein Anspruch auf Schadensersatz. Dies gilt sogar dann, wenn die Kundin das Geschäft ohne konkrete Kaufabsicht, sondern nur zum "Bummeln" betreten hat.

Wer sein Auto verkaufen will, muss dafür sorgen, dass sich das Fahrzeug vor einer möglichen Probefahrt in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Tut er dies nicht, so haftet er dem potentiellen Käufer, der bei der Probefahrt deshalb einen Schaden erleidet.

Berechtigt und verpflichtet aus einem Vertrag sind grundsätzlich nur die Personen, die den Vertrag abgeschlossen haben.

Kauft beispielsweise der Ehemann allein ein Auto und schließt dafür einen Darlehensvertag mit der Bank, so haftet seine Ehefrau für die daraus entstehenden Schulden nicht.

Etwas anderes gilt nur, wenn sie den Kauf- oder Darlehensvertrag mitunterschrieben oder für ihren Ehemann gebürgt hat oder wenn es sich - wie beispielsweise beim Einkauf von Lebensmitteln - um ein Geschäft des täglichen Lebens handelt (siehe dazu: http://www.familienrecht-ratgeber.de).

In den Schutzbereich des Vertrages (bzw. der Vertragsanbahnung) einbezogen sind - ohne selbst Vertragspartner zu werden - allerdings die dem Kunden nahestehenden Personen. Rutscht in dem oben genannten Beispiel nicht die Kundin auf dem Salatblatt aus, sondern ihr mitgeführtes fünfjähriges Kind, so hat das Kind einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Supermarktbetreiber.