Das Kleingedruckte (AGB) und Internet-Fallen

Statt jeden einzelnen Vertrag mit dem Kunden individuell auszuhandeln, haben Unternehmen im "Massengeschäft" ein Interesse daran, Verträge nur mit von ihnen vorformulierten Bedingungen abzuschließen. Dies geschieht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die häufig als "Kleingedrucktes" auf der Rückseite des Vertrages zu finden sind.

AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender genannt) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Bei der Verwendung von AGB wird regelmäßig von Seiten des Verwenders versucht werden, zu Lasten des Verbrauchers von der gesetzlichen Regelung abzuweichen.

Bis zu einer bestimmten Grenze ist dies zulässig.

Damit die AGB überhaupt Bestandteil des Vertrages werden, muss der Verbraucher vor Vertragsschluss daraufhin gewiesen werden, dass die AGB des Unternehmers gelten sollen. Dies kann ausdrücklich oder wenn dies nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (z.B. bei einem Automaten) möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses geschehen. Bei einem Geschäft im Internet genügt für den Hinweis auf die beabsichtigte Geltung der AGB ein Hyperlink.

Sodann muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen. Die AGB müssen dem Verbraucher nicht in schriftlicher Form übergeben werden. Es genügt, wenn ihm die Möglichkeit des mühelosen Lesens eingeräumt wird. AGB mit einer Zeilenhöhe von einem Millimeter und einem noch kleineren Zeilenabstand, die lediglich unter der Lupe und dann nicht ohne Mühe zu lesen sind, werden somit mangels Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme nicht Vertragsbestandteil. Auf eine erkennbare körperliche Beeinträchtigung des Verbrauchers (insbesondere Sehschwäche oder Blindheit) ist gesondert Rücksicht zu nehmen. Im Internet genügt ein Hyperlink, idealerweise (aber nicht zwingend) mit einer "klick box", die den Fortgang der Bestellung erst dann möglich macht, wenn der Verbraucher bestätigt die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und mit ihnen einverstanden zu sein.

Das Vorstehende zeigt, dass die Einbeziehung von AGB bei einem telefonischen Vertragsschluss wegen der regelmäßig fehlenden Kenntnisnahmemöglichkeit so gut wie ausgeschlossen ist.

Eine spätere Einbeziehung von AGB erst nach Vertragsschluss (beispielsweise Abdruck der AGB erstmals auf dem Lieferschein oder der Rechnung) ist gegen den Willen des Verbrauchers nicht möglich.

Ist der Verbraucher auf die beabsichtigte Geltung von AGB hingewiesen worden und hatte er die Möglichkeit der Kenntnisnahme, so werden die AGB Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihnen zustimmt, was regelmäßig durch den tatsächlichen Abschluss des Vertrages stillschweigend zum Ausdruck kommt.

Etwas anderes gilt aber für solche Klauseln die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich und damit überraschend sind, dass der Verbraucher mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Solche überraschenden Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil.

Beispiele für überraschende Klauseln aus dem Bereich der "Internet-Fallen":

  • Zu den wichtigsten Bestandteilen eines Vertrages gehört die Frage nach dem Preis der Ware oder Dienstleistung. Wenn im Internet bestimmte Dienstleistungen (z.B. Horoskope, Intelligenztests, Lebenserwartungsberechnungen, SMS-Versand und vieles andere mehr) angeboten werden, so muss der Anbieter an deutlicher Stelle daraufhin weisen, dass sein Angebot kostenpflichtig ist und welchen Preis er verlangt. Ein versteckter Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit in den AGB oder unterhalb des Anmeldeformulars am Seitenende, das man ohne scrollen nicht sieht, ist ungewöhnlich und damit überraschend. Die Klausel des Anbieters wird nicht Vertragsbestandteil, der Verbraucher muss die Rechnungen des Anbieters nicht bezahlen und sollte sich auch durch Mahnschreiben von Inkassounternehmen nicht beeindrucken lassen.
  • Gleiches gilt für die sog. "Abo-Fallen". Der Verbraucher muss an deutlicher Stelle informiert werden, ob es sich eine einmalige Bestellung zum Beispiel eines Klingeltons für sein Handy handelt oder ob er weitere Zahlungsverpflichtungen eingeht. Geschieht dies nicht, so ergeben sich für den Verbraucher keine weiteren Zahlungsverpflichtungen.

Sind die AGB des Unternehmers Vertragsbestandteil geworden, so ist damit noch nichts über ihre Wirksamkeit im konkreten Fall gesagt.

AGB oder einzelne Klauseln der AGB können trotz formeller Einbeziehung in den Vertrag unwirksam sein, wenn

  • wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  • wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist
  • eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Es würde den Rahmen diese Ratgebers sprengen, wollte man auch nur annähernd versuchen, einen Überblick über die im Laufe der Jahrzehnte von der Rechtsprechung für unwirksam erklärten Klauseln zu geben. Leider kommt es immer wieder vor, dass einzelne Unternehmer Klauseln in ihren AGB verwenden, die von den Gerichten für unwirksam erklärt worden sind.

In den nachfolgenden Kapiteln zu den einzelnen Vertragstypen wird jedoch jeweils auf die Frage eingegangen werden, welche gesetzlichen Bestimmungen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgeändert werden können.

Im Zweifelsfall sollte Sie als Verbraucher möglichst vor Abschluss eines Vertrages anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen oder Ihre örtliche Verbraucherzentrale (http://www.verbraucherzentrale.de) aufsuchen.

Die Verbraucherzentralen haben auch die Möglichkeit, losgelöst vom konkreten Fall die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Gerichte prüfen zu lassen.

Die Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel hat nicht die Unwirksamkeit desgesamten Vertrages zur Folge, vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel das (für den Verbraucher günstigere) Gesetz.

Zu den allgemeinen Bedingungen bei Versicherungsverträgen siehe: http://www.versicherungsrecht-ratgeber.de

Zum Baurecht, insbesondere zur VOB/B siehe: http://www.baurecht-ratgeber.de