Rechte des Käufers bei Mangel

Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, so muss sich der Käufer an seinen Verkäufer, nicht an den Hersteller der Sache wenden. Er hat dann folgende Rechte:

  • Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung)
  • Rücktritt (den früher verwendeten Begriff Wandlung gibt es nicht mehr)
  • Minderung
  • Schadensersatz
  • Aufwendungsersatz

Unter diesen Rechten kann der Käufer nicht frei wählen, sondern er hat grundsätzlich dem Verkäufer eine "zweite Chance" einzuräumen, das heißt, er muss sich zunächst auf eine Nacherfüllung einlassen.

Ist die Sache mangelhaft, so kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (Neulieferung) verlangen. Die mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten (z.B. Transport-, Material-, und Arbeitskosten) hat der Verkäufer zu tragen.

Wäre allerdings eine Neulieferung mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand für den Verkäufer verbunden, so muss sich der Käufer mit einer Nachbesserung (Reparatur) zufrieden geben. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt auch vom Wert der Sache ab. Beispiel: Bei dem Kauf eines Neuwagens ist eine Sicherung defekt und der elektrisch verstellbare Außenspiegel lässt sich nicht bewegen. Der Käufer kann hier nicht Lieferung eines neuen Fahrzeuges verlangen, sondern muss sich auf eine Reparatur des Händlers einlassen.

Erst wenn nach einer angemessenen Fristsetzung

  • die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist oder
  • der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder
  • die Nacherfüllung unmöglich ist

kann der Käufer seine weiteren Rechte geltend machen.

Er kann vom Vertrag zurücktreten, (er bekommt den Kaufpreis zurück, muss aber die Kaufsache zurückgeben) oder den Kaufpreis mindern (der Kaufpreis wird herabgesetzt).

Daneben oder stattdessen kann er bei einem Verschulden des Verkäufers Schadensersatz (beispielsweise Verdienstausfall, Anwaltskosten, Ersatz von Schäden an anderen Sachen des Käufers, die auf den Mangel der Kaufsache zurückzuführen sind) oder Aufwendungsersatz verlangen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt

  • im Normalfall zwei Jahre
  • wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt drei Jahre
  • bei Bauwerken, Baustoffen oder Bauteilen fünf Jahre

Sie beginnt mit der Übergabe der Sache.

Bei der Frage, ob die Gewährleistung ganz oder teilweise ausgeschlossen oder verkürzt werden kann und wer die Beweislast für einen Mangel zu tragen hat, muss zwischen dem Verbrauchsgüterkauf und einem "normalen" Kaufvertrag unterschieden werden.

Bei einem Kauf von "Privat zu Privat", Unternehmer an Unternehmer oder Verbraucher an Unternehmer gelten andere Regeln.

Die nachfolgende Tabelle soll die Unterschiede deutlich machen.

 

"Normaler"

Kauf Verbrauchsgüterkauf

Kann die Gewährleistung durch Individualvertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden?

Ja

Ausnahme: arglistiges Verschweigen eines Mangels oder Fehlen einer vereinbarten Eigenschaft

Nein

Kann die Gewährleistungsfrist verkürzt werden?

Ja

Nein

Ausnahme: Verkürzung der Frist bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr möglich

Wer muss beweisen, dass die Kaufsache bei Übergabe mangelhaft ist?

der Käufer

der Käufer

Ausnahme: in den ersten sechs Monaten wird vermutet, dass die Kaufsache schon bei der Übergabe mangelhaft war

Bei einem Versendungskauf kommt die Sache überhaupt nicht oder defekt an

Wer trägt das Risiko?

der Käufer

der Verkäufer

Wenn Sie also Ihren PKW "privat an privat" verkaufen, können Sie in dem Kaufvertrag sämtliche Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers ausschließen. Ein solcher Ausschluss ist aber dann unwirksam, wenn Sie die Unfallfreiheit des Fahrzeuges zugesichert haben und/oder einen Unfall arglistig verschweigen. Ein Gewährleistungsausschluss wäre auch unwirksam, wenn die Laufleistung mit 60.000 km angeben wird, das Fahrzeug tatsächlich aber bereits 120.000 km gelaufen hat.

Zu einem Kauf über ebay siehe http://www.onlinerecht-ratgeber.de