Garantie und Umtausch

Von den im vorherigen Kapitel beschriebenen Rechten des Käufers bei einem Mangel der Sache sind seine Rechte im Garantiefall und bei einem Umtausch streng zu unterscheiden.

Garantie ist eine (meist) vom Hersteller übernommene freiwillige Verpflichtung, für eine bestimmte Zeit (Garantiezeit) für das Funktionieren der Sache einstehen zu wollen. Dabei kommt es im Gegensatz zum Mangel nicht darauf an, ob ein Defekt schon bei der Übergabe der Ware vorhanden oder angelegt war. Auch ein erst später auftretender defekt löst den Garantieanspruch aus.

Nach seiner Wahl kann der Hersteller bei einem Defekt die Reparatur der Sache oder eine Neulieferung anbieten.

Da es sich - wie gesagt - um eine freiwillige Leistung des Herstellers handelt, kann er seine Garantieleistungen von der Vorlage des Garantiescheins abhängig machen oder davon, dass - wie bei einem Neuwagen üblich - der Kunde Inspektionsarbeiten regelmäßig und in einer Vertragswerkstatt ausführen lässt. Verschleißteile (bei einem Auto beispielsweise die Bremsbeläge und die Reifen) kann er von der Garantie ausnehmen.

Die Garantieerklärungen müssen in verständlicher Sprache abgefasst sein und den Hinweis enthalten, dass durch die Garantie die gesetzlichen rechte des Käufers bei einem Mangel der Sache nicht eingeschränkt, sondern erweitert werden.

Eine ebenfalls freiwillige Leistung des Verkäufers ist es, dem Käufer die Möglichkeit des Umtauschs einzuräumen. Weil einmal abgeschlossene Verträge grundsätzlich einzuhalten sind, kann der Käufer nicht verlangen, dass der Kauf rückgängig gemacht wird, wenn beispielsweise die gekaufte (und mangelfreie) Hose nicht passt oder doch nicht gefällt. Geschieht dies, ist das ein reines Entgegenkommen des Verkäufers.

Eben weil es sich um ein Entgegenkommen des Verkäufers handelt, kann der Kunde beim Umtausch die Rückzahlung des Kaufpreises nicht verlangen, sondern muss sich mit einem vom Händler ausgegebenen Einkaufsgutschein begnügen.