Lieferfristen

Wenn eine Sache bestellt, erst später geliefert werden soll und sich Auslieferung dann verzögert, hängen die Rechte des Käufers davon ab, was in der Bestellung und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten vereinbart worden ist.

Ist dort ein konkreter Liefertermin genannt (zum Beispiel: "spätestens 42. Kalenderwoche" oder 31.08.) gerät der Verkäufer mit Ablauf des Termins automatisch in Verzug.

Ist dagegen kein oder nur ein unverbindlicher Termin genannt ("etwa. 42. KW", "ca. 6 Wochen nach Bestelleingang") kommt der Verkäufer erst durch eine Mahnung des Käufers in Verzug.

Der unverbindliche Termin muss also abgewartet werden, danach muss der Käufer den Händler (aus Beweisgründen am besten schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein) anmahnen und eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Einer sogenannten Ablehnungsandrohung ("wenn Sie nicht... werde ich...") bedarf es nicht.

Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Verkäufer dann in Verzug geraten.

Der Käufer kann jetzt vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Der Schaden kann zum Beispiel darin bestehen, dass er die Ware bei einem anderen Verkäufer nur zu einem höheren Preis bekommen kann.