Eigentumsvorbehalt - Sicherungsübereignung

Beim Kauf hochwertiger Waren ist der Käufer oftmals nicht in der Lage, den Kaufpreis "auf einmal" zu bezahlen, sondern muss eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Käufer eingehen.

Zur Sicherung seines Kaufpreisanspruchs wird der Verkäufer in diesen Fällen der Ratenzahlung üblicher- und zulässigerweise vereinbaren, dass er bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentümer bleibt (Eigentumsvorbehalt).

Dies bedeutet, der Käufer erhält zwar den Besitz an der Kaufsache, Eigentümer bleibt aber vorerst der Verkäufer. Erst mit vollständiger Zahlung der Raten erwirbt der Käufer dann das Eigentum.

Auch bei einem Kauf auf Rechnung wird der Verkäufer im Regelfall auf einem Eigentumsvorbehalt bestehen und eine entsprechende Bestimmung zulässigerweise in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen.

Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dann nicht nach, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und dem die Kaufsache wegnehmen.

Statt einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Verkäufer zu schließen, kann der Käufer auch einen Kredit bei einer Bank aufnehmen und die Kaufsache dann beim Verkäufer bar bezahlen. Die Bank wird in diesen Fällen häufig darauf bestehen, dass sie bis zur Bezahlung der Kreditraten Eigentümer der Kaufsache wird. Auch eine solche Sicherungsübereignung ist rechtlich zulässig.

Bei dem Kauf eines Kfz ist es sowohl beim Eigentumsvorbehalt als auch bi der Sicherungsübereignung üblich und zulässig, dass der Kfz-Brief beim Autohändler oder bei der Bank hinterlegt wird.