Lieferung unbestellter Waren

Wie bereits in dem Kapitel "Zustandekommen von Verträgen" dargestellt, kommt ein Vertrag durch "Angebot" und "Annahme" zustande.

Die Übersendung einer Ware an einen Kunden ohne das eine Bestellung vorliegt, ist ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages.

Niemand muss jedoch ein solches Angebot annehmen.

Die Nichtannahme muss auch nicht ausdrücklich erklärt werden.

Eine Klausel in dem Begleitschreiben, das Angebot gelte nach Ablauf einer bestimmten Frist als angenommen ist daher unwirksam.

Sie sind auch nicht verpflichtet, die Ware auf ihre Kosten zurückzusenden.

Aber: Wenn Sie allerdings die Ware tatsächlich in Gebrauch nehmen (das Buch lesen, das Küchenmesser benutzen, die Weihnachtskarte versenden) haben sie das Angebot angenommen und müssen die übersandte Ware bezahlen. Sie dürfen die Ware auch nicht einfach wegwerfen, sondern müssen sie solange aufbewahren, bis mit einer Abholung nicht mehr gerechnet werden kann. Die Länge dieser Frist ist im Einzelfall zu bestimmen und ist desto länger, je wertvoller die Ware ist.

Am einfachsten ist es daher in solchen Fällen, die Ware "unfrei", also auf Kosten des Absenders an diesen zurückzuschicken.