Gutscheine

Es ist vielfach üblich geworden zum Geburtstag oder zu anderen Anlässen statt eines "Sachgeschenks" einen Geschenkgutschein zu überreichen mit dem der Beschenkte eine Ware (Buch, CD etc.) oder eine Dienstleistung seiner Wahl (z.B. Kosmetikstudio) "bezahlen" kann.

Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, die Geltungsdauer eines solchen Gutscheins zu beschränken. Entsprechende Befristungen, die von manchen Ausstellern vorgenommen werden, sind daher unwirksam.

Es gilt aber die gesetzliche Verjährungsfrist, die drei Jahre beträgt und die erst am Ende des Jahres der Ausstellung zu laufen beginnt. Bei einem im Februar 2009 ausgestellten Gutschein beginnt die dreijährige Verjährungsfrist somit am 01.01.2010 und endet am 31.12.2012. Bis zu diesem Termin muss der Aussteller den Gutschein annehmen und einlösen.

Gleiches gilt für "prepaid-Handykarten" und ähnliches.

Die in dem Gutschein versprochene Leistung muss und darf an jeden zu erbracht werden, der den Gutschein vorlegt.

Nur dann, wenn in dem Gutschein eine bestimmte Person namentlich genannt wird und aus den Umständen heraus feststeht, dass die Leistung nur an diese Person erbracht werden soll, kann der Aussteller die Einlösung durch andere Personen verweigern.

Nicht verlangen kann der Beschenkte indes eine "Barauszahlung" des Gutscheins, auch nicht teilweise. Lautet der Gutschein z.B. auf 50 € und wird Ware für 40 € gekauft, so besteht kein Anspruch auf Auszahlung des "Wechselgeldes" von 10 €.

Der Händler muss vielmehr die Teileinlösung auf dem Gutschein kenntlich machen und ihn bei einem weiteren Einkauf zusammen mit einer eventuellen Aufzahlung verrechnen.