Fernabsatzverträge

Wie den Anfangskapiteln ausgeführt müssen einmal geschlossene Verträge grundsätzlich eingehalten werden.

Davon hat der Gesetzgeber für den Verbraucher zwei Ausnahmen zugelassen, nämlich den Widerruf bei Fernabsatzverträgen und bei Haustürgeschäften.

Bestellt

  • ein Verbraucher
  • bei einem Unternehmer
  • über ein Fernkommunikationsmittel (also z.B. per Telefon, Fax, Brief, e-mail oder Internet) Waren oder Dienstleistungen

so kann er diesen Vertrag binnen zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Die Frist beginnt mit dem Eintreffen der Ware. Sie läuft nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Verbraucher muss die Ware im Fall des Widerrufs an den Verkäufer zurücksenden. Die Kosten der Rücksendung hat der Verkäufer zu tragen, der Verbraucher kann das Paket "unfrei" verschicken. Dies gilt nicht, wenn der Warenwert weniger als 40 € beträgt und zuvor vereinbart worden ist, dass der Käufer in diesem Fall die Kosten zu tragen hat. Damit soll verhindert werden, dass Verbraucher missbräuchlich eine Vielzahl von waren bestellen, um sie dann postwendend wieder zurück zu senden.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Ware in der Originalverpackung zurückgesandt wird.

Auch die Kosten der Hinsendung (also vom Unternehmer zum Käufer) hat im Falle des Widerrufs der Verkäufer zu tragen. Etwa schon bezahlte Versandkosten sind zurückzuerstatten.

Achtung! Vorsicht!

Das Widerrufsrecht beim Fernabsatz besteht nicht bei

  • Verkäufen "privat an privat"
  • Versicherungen oder Vermittlung von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen
  • Fernunterrichtsverträgen
  • der Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden
  • Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Das sind beispielsweise Reiseverträge (dazu siehe http://www.reiserecht-ratgeber.del), aber auch Ticketkäufe für Sport- und Konzertveranstaltungen direkt beim Veranstalter oder dessen Agentur)
  • der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (also z.B. Maßanfertigungen oder Gegenstände mit eingraviertem Namen)
  • Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde (Früchte, Milchprodukte, Blumen)
  • der Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind
  • der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten
  • der Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen
  • Versteigerungen (die "Versteigerungen" bei ebay fallen nicht hierunter, der Kunde hat unter den sonstigen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht; vgl. http://www.onlinerecht-ratgeber.de).

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt frühzeitig bei Dienstleistungen, bei denen der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

Das kann schneller geschehen als gedacht: Wenn Sie eine Software, einen Klingelton für das Handy oder ein Musikstück herunterladen, haben Sie damit veranlasst, dass der Unternehmer mit der Dienstleistung begonnen hat. Ein Widerrufsrecht steht ihnen damit nicht mehr zu. Gleiches gilt für eine Partnerbörse o.ä., mit der Anforderung des ersten Vorschlags erlischt Ihr Widerrufsrecht.