Haustürgeschäft

Wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers angesprochen und zum Vertragsschluss bewogen wird, kann der Verbraucher einen solchen Vertrag unter bestimmten Umständen widerrufen.

Ein Widerrufsrecht besteht dann wenn, die mündlichen Vertragsverhandlungen stattgefunden haben

  • in einer Privatwohnung. Dabei muss es sich nicht unbedingt um die eigene Wohnung handeln. Ein Widerrufsrecht besteht daher nicht nur bei den Zeitungsdrückern an der eigenen Haustür, sondern auch bei dem Besuch einer "Tupper-Party" bei der Nachbarin.
  • am Arbeitsplatz des Verbrauchers
  • bei einer Freizeitveranstaltung die vom Unternehmer selbst oder einem Dritten auch in dessen Interesse durchgeführt werden. Hierunter fallen die berühmt-berüchtigten "Kaffee- und Butterfahrten", aber auch "Gewinnabholveranstaltungen", in denen die Kunden zur Abholung von angeblichen Gewinnen eingeladen und in denen dann Waren verkauft werden. Keine Freizeitveranstaltungen in diesem Sinne sind hingegen reine Verkaufsveranstaltungen, wie sie typischerweise in Einkaufszentren, Basaren oder Flohmärkten zu finden sind. Höchst umstritten ist bei den Gerichten die Einordnung von sog. Verbraucher-messen oder -ausstellungen. Der Widerruf soll nach Auffassung des BGH nur dann möglich sein, wenn der Verbraucher "in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann". Hier ist jeder Einzelfall zu prüfen.
  • in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen.

Auch hier beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen. Wegen des Fristbeginns und der Pflicht zur Rückgabe kann auf die Ausführungen zum Fernabsatz verwiesen werden.

Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht aber

  • bei allen Versicherungsverträgen. Der Gesetzgeber hat hier Rücksicht auf die Versicherungsbranche genommen, denn zahlreiche Versicherungen werden anlässlich Hausbesuchs eines Versicherungsvertreters abgeschlossen.
  • wenn die Leistung an Ort und Stelle sofort erbracht und bezahlt worden ist und der Preis nicht mehr als 40 € betragen hat oder
  • der Vertrag wird von einem Notar beurkundet oder
  • wenn der Verbraucher selbst den Unternehmer in die Wohnung oder an den Arbeitsplatz bestellt hat. Die Bestellung kann z.B. mündlich, telefonisch, per E-Mail, per Brief oder durch Ankreuzen auf einem Formular erfolgen. Die Bestellung durch Dritte genügt nicht.