Werkvertrag

Zu den wichtigsten im BGB neben dem Kaufvertrag geregelten Vertragstypen gehört der Werkvertrag.

Dabei verpflichtet sich der Hersteller/Unternehmer durch seine Arbeit ein bestimmtes Arbeitsergebnis (einen Erfolg) zu erzielen.

Typische Werkverträge sind die Verträge mit Handwerkern.
Der Handwerker schuldet nicht bloße Bemühungen, sondern ein mangelfreies Ergebnis (z.B.: ein mangelfreies Haus, bei Reparaturen eine wieder einwandfrei funktionierende Sache)

Der wichtigste Werkvertrag ist der Bauvertrag. Zu den Verträgen mit Bauhandwerkern siehe: http://www.baurecht-ratgeber.de

Soll der Unternehmer eine bewegliche Sache herstellen und dann an den Besteller übereignen (z.B. der Tischler, bei dem der Bau eines Schrankes in Auftrag gegeben wird), so spricht man von einem Werklieferungsvertrag. Auf einen solchen Werklieferungsvertrag ist Kaufrecht anzuwenden.

Als Gegenleistung für die Erbringung des Werkes schuldet der Besteller dem Unternehmer den Werklohn.

Ist keine Preisvereinbarung getroffen worden, so kann der Werkunternehmer die übliche Vergütung verlangen. Was die übliche Vergütung ist, muss im Streitfall ggf. durch einen Sachverständigen ermittelt werden.
Es empfiehlt sich daher bei Abschluss des Vertrages auch eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zu treffen.

Die Höhe des Werklohns kann dabei auf verschiedene Weise vereinbart und berechnet werden:

  • Pauschalpreis (Festpreis): Der Pauschalpreis hat für den Verbraucher den Vorteil, dass er die auf ihn zu kommenden Kosten überschauen kann. Undurchschaubar für ihn bleibt jedoch die Kalkulation des Unternehmers. Zeigen sich bei der Durchführung der Arbeiten erhebliche Schwierigkeiten, kann der Unternehmer aber die Anpassung des Preises fordern.
  • Einheitspreis: Bei dem meist im Baugewerbe verwendeten Einheitspreis wird ein Preis für eine bestimmte Einheit/Teilmenge (beispielsweise pro m2 oder m3) für jede Position des Leistungsverzeichnisses vereinbart. Die Rechnung hat der Unternehmer dann anhand eines Aufmasses zu erstellen, das der Besteller überprüfen kann.
  • Stundenlohn: Reparaturarbeiten werden meist zu Stundenlohnpreisen durchgeführt. In der Rechnung sind dann Material und Arbeitszeit getrennt auszuweisen. Bei den Vertragswerkstätten der Automobilhersteller sind für bestimmte Arbeiten (z.B. Auspuff oder Bremsen wechseln) oftmals bestimmte „Zeiteinheiten“ vorgegeben. Unterschiede im „Endpreis“ ergeben sich dann nur aus den unterschiedlichen Stundenlöhnen. „Freie“ Werkstätten sind an die Zeitvorgaben der Hersteller natürlich nicht gehalten.

Wer vor Überraschungen sicher sein will, sollte vor Abschluss eines Werkvertrages einen oder mehrere Kostenvoranschläge einholen.

Der Kostenvoranschlag selbst muss nur dann vergütet werden, wenn dies zuvor vereinbart worden ist. Dies ist zulässig, zulässig ist insbesondere, dass der Unternehmer eine Vergütung des Kostenvoranschlages für den Fall verlangt, dass ein Auftrag später nicht erteilt wird. Dies ist dem Kunden jedoch vorher mitzuteilen.

Will der Unternehmer von dem im Kostenvoranschlag genannten Preis wesentlich abweichen, so muss er den Besteller vor Weiterführung der Arbeiten benachrichtigen. Die Gerichte sind mit dem Begriff „wesentlich“ zugunsten der Unternehmer recht großzügig und bezeichnen Abweichungen bis zu 20% noch als unwesentlich.

Unterrichtet der Unternehmer des Besteller von einer beabsichtigen wesentlichen Abweichung, kann der Besteller entscheiden, ob die Arbeiten fortgeführt werden sollen. Falls nein, muss er nur die bis dahin bereits durchgeführten Arbeiten bezahlen.
Kommt der Unternehmer seiner Unterrichtungspflicht über eine wesentliche Abweichung nicht nach, so haftet er dem Kunden auf Schadensersatz.

Besonders zu beachten ist, dass der Unternehmer an den von ihm hergestellten oder reparierten Sachen ein Pfandrecht besitzt.
Die Werkstatt kann sich also so lange weigern, den reparierten PKW an den Kunden herauszugeben, bis dieser die Rechnung vollständig bezahlt hat.

Zeigt das hergestellte Werk Mängel, so stehen dem Besteller wie beim Kauf die Rechte auf

  • Nacherfüllung
  • Rücktritt
  • Minderung
  • Schadensersatz
  • Aufwendungsersatz

zu. Zu beachten ist, dass bei der Nacherfüllung der Unternehmer die Wahl hat, ob er nachbessern oder das Werk neu herstellen will. Erst nach in der Regel zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Kunde die anderen Rechte geltend machen.

Wird die Nacherfüllung trotz Setzung einer angemessenen Frist verweigert, nicht fristgerecht ausgeführt, schlägt sie endgültig fehl oder ist sie für den Kunden durch diesen Unternehmer unzumutbar, kann der Besteller beim Werkvertrag den Mangel im Wege der Selbstvornahme selbst oder durch einen anderen Unternehmer beseitigen und dem ursprünglichen Vertragspartner in Rechnung stellen.

Zu den Werkverträgen zählen auch die Transportverträge mit Bahn, Bus, Flugzeug usw. Für Pauschalreisen hat der Gesetzgeber spezielle Regelungen geschaffen. Sehen Sie dazu bitte: http://www.reiserecht-ratgeber.de