Glücksspiele, Preissauschreiben - Gratisverlosung, Gewinnversprechen

Glücksspiele

Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel betreibt oder sich an ihm beteiligt, macht sich nach §§ 284 bzw. 285 StGB strafbar. Als öffentlich veranstaltet gelten dabei auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

Behördlich erlaubt sind die durch Landesrecht zugelassenen Lotteriegesellschaften (Lotto, Klassenlotterie usw.) und Spielbanken.

Die im Internet zu findenden "Online-Kasinos" haben ihren Sitz zumeist in exotischen Ländern. Die Möglichkeiten der Durchsetzung und Vollstreckung der Auszahlung eines etwaigen Gewinns müssen daher als rechtlich sehr zweifelhaft angesehen werden.

Nicht als Glücksspiel, sondern als Geschicklichkeitsspiel gilt jedoch z. B. Kegeln, aber auch (erstaunlicherweise) Skat. Die Teilnahme an einem Wettkegeln oder an einem Preisskat ist daher gefahrlos möglich.

Trotz seiner steigenden Beliebtheit wird Poker nach wie vor als Glücksspiel angesehen, da (im Gegensatz zum Skat) zu Beginn des Spiels nicht alle Karten ausgegeben werden.

Das Glücksspielverbot kann beim Poker dadurch umgangen werden, dass von den Teilnehmern ein Startgeld von max. ca. 50 € erhoben wird, alle Spieler dafür Jetons in gleicher Anzahl erhalten, ein Nachkauf von Jetons nicht möglich ist und der Sieger am Ende des Turniers die gewonnenen Jetons nicht in Geld umtauschen kann, sondern einen zuvor feststehenden Sach- oder Geldpreis erhält.

Preisausschreiben - Gewinnspiel

Bei einem "echten" Preisausschreiben setzt der Veranstalter einen Preis für denjenigen aus, der binnen einer bestimmten Frist (Einsendeschluss) eine bestimmte Aufgabe am besten löst (z.B.: Architektenwettbewerb, Erfindung eines neuen Werbeslogans u.ä.). Welche Lösung die beste ist, entscheidet der Veranstalter oder ein von ihm beauftragter Schiedsrichter. Die Entscheidung ist für die Teilnehmer verbindlich ("Der Rechtsweg ist ausgeschlossen").

Kann die gestellte Aufgabe von nahezu jedermann ohne besondere Anstrengung gelöst werden, liegt kein "echtes" Preissauschreiben, sondern eine Gratisverlosung oder ein Gewinnspiel vor. Der Gewinner wird dabei durch das Los ermittelt, auch hier kann der Rechtsweg ausgeschlossen werden.

Ein solches Gewinnspiel zeichnet sich dadurch aus, dass die Teilnehmer die Chance haben, den ausgelobten Preis zu gewinnen, ohne einen finanziellen Einsatz leisten zu müssen. Es ist wettbewerbswidrig und den Veranstaltern daher untersagt, die Teilnahme an dem Preissausschreiben von der Bestellung einer Ware oder Dienstleistung abhängig zu machen.
Zulässig ist es, dass der Teilnehmer die Kosten der Übermittlung seines Teilnahmewunsches an den Veranstalter (Postkarte, E-Mail, Telefonanruf) zu tragen hat.
Bedenklich aus meiner Sicht ist es, wenn in einer Fernsehsendung eine äußerst simple Frage gestellt, der Fernsehzuschauer laufend zur telefonischen Teilnahme an dem Gewinnspiel animiert wird, dann aber ständig zu hören bekommt "Hallo! Vielen Dank, dass Sie bei der ... mitgemacht haben. Leider haben sie dieses Mal kein Glück. Versuchen Sie es aber gerne noch einmal! Dieser Anruf kostet Sie 49 Cent aus dem Festnetz der Deutschen Telekom".

Gewinnversprechen

Wer kennt das nicht?

Man öffnet die Post und liest: "Herzlichen Glückwunsch! Sie haben 10.000 € gewonnen"

Erst im "Kleingedruckten" ist dann zu lesen, dass man noch an einer Verlosung teilnehmen muss, um tatsächlich in den Genuss des Preises zu kommen.

Dieser Praxis hat der Gesetzgeber versucht, einen Riegel vorzuschieben. Wer solche Gewinnmitteilungen verschickt und den Eindruck erweckt, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen, muss dem Verbraucher den angekündigten Gewinn auch auszahlen.

In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die Versender solcher Gewinnzusagen ihren Sitz zu meist in exotischen Ländern in Übersee haben. Die Durchsetzung der Verbraucherechte auf Auszahlung des zugesagten Gewinns ist meist unmöglich...