Darlehen, Teilzahlungsgeschäfte und SCHUFA

1. Der Überziehungskredit

Die einfachste Form der Darlehensgewährung ist der Überziehungskredit, auch Dispositionskredit genannt.

Er kann nur für ein laufendes Konto (Girokonto) gewährt werden und bedarf nicht der Schriftform. Er kommt meist dadurch zustande, dass die Bank dem Kunden, z.B. auf dem Kontoauszug, in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Angebot macht ("Ihr Dispositionskredit x.xxx €") und der Kunde dieses Angebot durch Inanspruchnahme des Kredits annimmt.
Der Kunde ist zu unterrichten über

  • den Höchstbetrag des Darlehens
  • den aktuellen Zinssatz
  • die Bedingungen unter denen der Zinssatz geändert werden kann (durch AGB möglich)
  • die Regelungen der Vertragsbeendigung (durch AGB möglich)

Ist der Dispositionskredit ausgeschöpft, kann die Bank eine weitere Überziehung des Kontos dulden. Geschieht dies länger als drei Monate, so hat die Bank den Kunden über die dann höheren Zinsen zu informieren.

Da die Zinsen für einen Überziehungskredit recht hoch sind, sollte er nur bei vorübergehenden finanziellen Engpässen in Anspruch genommen werden. Ist das Girokonto dauerhaft "im minus", sollte an eine Ablösung des Dispositionskredits durch einen zinsgünstigeren Verbraucherkredit nachgedacht werden.

2. Der Verbraucherkredit

Der Darlehensvertrag eines Unternehmers (= einer Bank) mit einem Verbraucher bedarf zwingend der Schriftform (ausgenommen sind nur Kleinstdarlehen bis 200 € und zinsvergünstigte Kredite des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer).

Der Vertrag über das Verbraucherdarlehen muss Angaben enthalten über

  • den Nettodarlehensbetrag
  • den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu zahlenden Tilgungen, Zinsen und sonstigen Kosten
  • die Rückzahlungsmodalitäten
  • den nominellen Zinssatz und die übrigen Kosten
  • den effektiven Jahreszins (dieser ergibt sich aus dem nominellen Zinssatz zuzüglich der übrigen Kosten)
  • die Kosten einer eventuell zusätzlich abgeschlossenen Restschuldversicherung.
    Vorsicht: Die Kosten für eine Restschuldversicherung werden nicht in den effektiven Jahreszins hineingerechnet. Sie können den Kredit erheblich verteuern.
  • eventuell zustellende Sicherheiten (z.B.: Sicherungsübereignung des finanzierten PKW)

Ein Exemplar ist dem Verbraucher auszuhändigen.

Fehlt eine der o.g. Angaben ist der Vertrag nichtig. Wird das Darlehen gleichwohl ausgezahlt, so muss der Verbraucher in diesem Fall nur die Darlehenssumme zuzüglich 4% Zinsen zurückzahlen.

Dem Verbraucher steht ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Über dieses ist er zu belehren. Auch nach Auszahlung des Darlehens kann der Vertrag noch widerrufen werden. Natürlich ist diesem Fall die Darlehensumme zurückzuzahlen.

Frühestens nach sechs Monaten kann der Verbraucher den Darlehensvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen und den Restbetrag an die Bank zurückzahlen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung darf die Bank bei einem Verbraucherkredit nicht berechnen.

Anders, wenn das Darlehen der Finanzierung einer Immobilie dient: In diesem Fall ist bei einer vorzeitigen Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten.

Kommt der Verbraucher mit der Zahlung der Raten in Rückstand, so darf die Bank das Darlehen vorzeitig kündigen und den Restbetrag "gesamtfällig stellen", wenn

  • der Verbraucher mit mindesten zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug ist
  • und der Rückstand bei einer Laufzeit von bis zu 3 Jahren mindestens 10% des Gesamtbetrages (bei längeren Laufzeiten 5 % des Gesamtbetrages) beträgt
  • und dem Verbraucher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des Rückstandes gesetzt worden ist.

Vor der Kündigung soll die Bank mit dem Verbraucher ein Gespräch über eine einvernehmliche Regelung führen.

Wird das Verbraucherdarlehen zum Kauf eines ganz bestimmten Gegenstandes (oder zur Finanzierung einer anderen Leistung) aufgenommen und bilden Darlehensvertrag und Kaufvertrag eine wirtschaftliche Einheit, so liegen verbundene Verträge vor.

Rechtlich gesehen liegen an sich zwei voneinander unabhängige Verträge (Kaufvertrag und Verbraucherdarlehensvertrag) vor. Da die beiden Verträge wirtschaftlich aber eine Einheit bilden, spricht das Gesetz von verbundenen Verträgen.
Das bietet dem Verbraucher Vorteile: Widerruft er den Darlehensvertrag binnen der zweiwöchigen Frist, ist er auch an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden.

Zeigen sich an dem so finanzierten Fahrzeug Mängel und ist der Käufer zum Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigt, so kann er auch die Rückzahlung des Darlehens verweigern.

Nimmt der Autokäufer beispielsweise ein Verbraucherdarlehen bei seiner "Hausbank" auf, verschweigt dort aber den beabsichtigten Autokauf und tritt bei dem Autohändler später als "Barzahler" auf, so liegt kein verbundenes Geschäft vor. Der Autokauf ist dann nicht widerrufbar, ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag berechtigt nicht zur Verweigerung der Darlehensrückzahlung.

3. Teilzahlungsgeschäfte

Wird einem Verbraucher von dem Unternehmer selbst angeboten, den Kaufpreis (oder den Preis für eine sonstige Leistung) mit einem Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten zu erbringen und erhöht sich dadurch der Barzahlungspreis, liegt ein Teilzahlungsgeschäft vor. Typische Teilzahlungsgeschäfte sind die Ratenkäufe bei den Versandhäusern.

Dieses bedarf der Schriftform, ein Exemplar ist dem Verbraucher auszuhändigen

Der Vertrag muss enthalten:

  • den Barzahlungspreis
  • den Teilzahlungspreis (= Summe aus evtl. Anzahlung plus aller Raten einschließlich Zinsen und Kosten)
  • den Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen
  • den effektiven Jahreszins
  • die Kosten einer eventuellen Restschuldversicherung
  • die Vereinbarung über einen Eigentumsvorbehalt oder sonstiger Sicherheiten

Wichtig für den Verbraucher ist, dass ihm auch bei einem Teilzahlungsgeschäft ein zweiwöchiges Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zusteht, über das er zu belehren ist.

4. Die SCHUFA

Anteilseigner der SCHUFA Holding AG (www.schufa.de) sind Banken, Versandhäuser und Telekommunikationsunternehmen.

Die ca. 4.500 Geschäftspartner der SCHUFA übermitteln an diese Daten über bei ihnen beantragte und bestehende Konten, EC- und Kreditkarten, Darlehen, Leasingverträge, Telekommunikationsverträge usw.
Nach eigenen Angaben hatte die SCHUFA im Jahr 2007 für über 63 Millionen Bürger insgesamt 433 Millionen Daten gespeichert.
Neben neutralen Merkmalen (z.B.: für Herrn X besteht ein Bankkonto bei Bank Y) erhält die SCHUFA von ihren Geschäftspartnern aber auch Meldungen über sogenannte Negativmerkmale:

Das sind beispielsweise:

  • angemahnte Rechnungen, wenn der Rechnungsbetrag unstreitig ist
  • Mahnbescheide und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
  • die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Insolvenzverfahren
  • Kündigung von Konten wegen Missbrauch und EC- oder Kreditkartenmissbrauch
  • Kündigung von Darlehen wegen Zahlungsverzug
  • Scheckrückgaben mangels Deckung

Die meisten größeren Unternehmen machen den Vertragsabschluss mit einem Kunden davon abhängig, dass dieser einer Übermittlung der Daten an die SCHUFA und einer Erteilung einer Auskunft über ihn von der SCHUFA zustimmt.
Jährlich erteilt die SCHUFA auf diese Weise ca. 87 Millionen Auskünfte an ihre Kunden. Für rund 93% aller gespeicherten Personen sollen nur positive Meldungen vorliegen.

Einerseits ermöglicht die SCHUFA so eine schnelle Kreditvergabe oder den schnellen Abschluss eines Handy-Vertrages, andererseits kann eine negative SCHUFA-Auskunft für den Verbraucher einschneidende Folgen haben.

Welche Daten die SCHUFA über einen selbst gespeichert hat, kann man dort - allerdings kostenpflichtig - erfahren.