Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Girokonto und Online-Banking
1. Allgemeines
In Zeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs benötigt fast jedermann ein Girokonto bei einer Bank.
Durch den Vertrag über die Errichtung eines Girokontos verpflichtet sich die Bank, Bareinzahlungen des Kunden entgegenzunehmen, Zahlungseingänge auf dem Konto zu verbuchen und Überweisungen und andere Zahlungsaufträge des Kunden auszuführen.
Alle Kontobewegungen hat die Bank zu dokumentieren und dem Kunden in Form von Kontoauszügen zur Verfügung zu stellen.
Als Gegenleistung verlangt die Bank Kontoführungsgebühren, die entweder in einer Pauschale oder einzeln für jede Buchung geltend gemacht werden können.
Die Möglichkeit, das Konto "zu überziehen" (in Form einer geduldeten Kontoüberziehung oder eines Dispositionskredits) bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Hierzu mehr in dem Kapitel "Kredite".
Im Hinblick auf die Vertragsfreiheit hat kein Verbraucher einen Anspruch darauf, dass die Bank für ihn ein Girokonto einrichtet. Die Bank kann sich ihre Kunden aussuchen.
Die meisten öffentlich-rechtlichen Banken (Sparkassen) sind jedoch bereit, für jedermann ein Girokonto auf "Guthabenbasis" einzurichten.
2. Überweisung
Mit einem Einzel- oder Dauerauftrag weist der Kunde die Bank an, einen bestimmten Geldbetrag auf das Konto eines Dritten zu überweisen. Weißt das Konto die nötige Deckung auf, so ist die Bank verpflichtet, den Auftrag auszuführen.
Vorsicht: Ein solcher Auftrag kann nicht widerrufen werden.
Ist der Auftrag durch die Bank ausgeführt, so kann die beauftragte Bank das Geld nicht zurückholen oder zurückbuchen.
Weder die ausführende Bank noch die Bank bei der das Geld eingeht, sind verpflichtet, zu prüfen, ob Empfänger und angegebenes Konto übereinstimmen.
Bei Schreibfehlern auf der Überweisung (falsches Konto, falscher Geldbetrag) ist es allein Sache des Kunden, das Geld von dem Empfänger zurückzubekommen, die Bank haftet nicht.
3. Einzugsermächtigung
Mit der Erteilung einer Einzugsermächtigung oder eines Abbuchungsauftrages erteilt der Bankkunde einem Dritten die Erlaubnis, Geldbeträge von seinem Konto abzubuchen. Bei Beträgen bis zu 50 € bedarf die Einzugsermächtigung keiner Schriftform.
Der Kunde kann dem Einzug binnen einer Frist von sechs Wochen widersprechen und das Geld zurückbuchen lassen.
Wird eine Einzugsermächtigung mangels Deckung nicht eingelöst, so ist die Bank des Kunden nicht berechtigt, diesem Gebühren in Rechnung zu stellen. "Rücklastgebühren" kann aber der Gläubiger der Zahlung verlangen.
4. Online-Banking
Beim Online-Banking mittels PIN/TAN-Verfahren besteht für den Bankkunden die Gefahr, Opfer krimineller Machenschaften in Form des so genannten "pishing" zu werden. Hierbei werden nach Ausspähung von PIN und TAN Überweisungen auf ein fremdes Konto vorgenommen. Das so erlangte Geld wird in Windeseile in bar abgehoben und meist nach Osteuropa transferiert. Der durch "pishing" angerichtete Schaden wird auf jährlich über 18 Millionen € geschätzt.
Ob in den "Pishing-Fällen" der Kunde oder die Bank letztendlich den Schaden zu tragen hat ist rechtlich noch nicht vollständig geklärt und eine Frage des Einzelfalls.
Vor "Pishing-Angriffen" können Sie sich schützen:
- bei einem WLAN-Zugang verwenden Sie unbedingt eine verschlüsselte Verbindung
- errichten Sie eine "firewall" und installieren Sie ein stets aktualisiertes Virenschutzprogramm
- verwahren Sie PIN und TAN-Block sicher und getrennt voneinander
- öffnen Sie keine unbekannten Dateianhänge in Emails
- lassen Sie sich nicht von gefälschten Emails auf Seiten locken, wo Sie Ihre PIN und TAN eingeben sollen: Ihre Bank wird Sie niemals (weder telefonisch noch sonst irgendwie) zur Bekanntgabe Ihrer PIN oder TAN auffordern
- setzen Sie ein Überweisungslimit von wenigen Euro pro Tag, dass sie nur bei Bedarf ändern
Eine sicherere Alternative zum PIN/TAN-Verfahren ist der Zugang zu Ihrem Online-Konto mit Hilfe einer Signaturkarte. Hierzu benötigen Sie allerdings ein leider kostenpflichtiges Lesegerät Ihrer Bank.
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