Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Inzahlungnahme
Beim Kauf eines Neuwagens erklärt sich der Verkäufer oftmals bereit, den "Gebrauchten" des Käufers in Zahlung zu nehmen.
Für den Verbraucher ist hier Vorsicht geboten:
Er sollte unbedingt darauf achten, ob tatsächlich eine Inzahlungnahme erfolgt, dem Käufer der gebrauchte Wagen also wirklich vom Händler abgekauft wird oder ob der Autohändler das Fahrzeug des Kunden lediglich in Kommission nimmt.
"In Kommission nehmen" bedeutet, dass der Händler nur versuchen wird, das Fahrzeug des Kunden in dessen Namen zu verkaufen. In dem Kaufvertrag über den neuen Wagen wird dann lediglich ein zu erwartender Preis eingesetzt.
Gelingt es dem Händler dann später nicht, dass Fahrzeug weiterzuverkaufen oder erzielt er nur einen geringeren als den erwarteten Preis muss der Kunde mit einer Nachzahlung rechnen.
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