Immobilienkauf

Beim Kauf eines Grundstücks (gleich ob bebaut oder nicht) aber auch bei dem Kauf einer Eigentumswohnung muss der Kaufvertrag in notariellen Form abgeschlossen werden.

Ein ohne notarielle Beglaubigung abgeschlossener Kaufvertrag über eine Immobilie ist null und nichtig. Dies gilt auch für etwaige Vorverträge.

Auch die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über die Übertragung des Eigentums (die sog. Auflassung) bedarf der notariellen Form.

Die Notarkosten und die Kosten der Umschreibung im Grundbuch trägt - wenn die Kaufvertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren - der Käufer.

Um späteren Streit zu vermeiden, empfiehlt es sich bei dem Kauf eines bestehenden Hauses in den Notarvertrag mit aufzunehmen, was alles mit verkauft wird (z.B.: Einbauküche, Lampen, Außenanlagen).

Wird ein Grundstück von einem Bauunternehmen gekauft und soll dieses hierauf ein Haus errichten, so ist die Aufnahme der Baubeschreibung in den notariellen Kaufvertrag dringend zu empfehlen. Siehe dazu auch: https://www.baurecht-ratgeber.de

Die Verjährungsfrist für Mängel an einem Bauwerk beträgt fünf Jahre. Bei Veräußerung von gebrauchten Immobilien wird die Gewährleistung für Mängel allerdings in der Regel vertraglich beschränkt oder ausgeschlossen.

Anwalt für Verbraucherrecht

Rechtsanwalt Max Mustermann
Mustermann Kanzlei

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