Verschiedene Arten von Mängeln

Wer würde sich nicht ärgern, wenn die gerade für viel Geld gekaufte Sache schon nach wenigen Tagen kaputt geht oder ihren Dienst quittiert.

In solchen Fällen muss zwischen den gesetzlich geregelten Mängelgewährleistungsansprüchen und der vom Hersteller freiwillig gewährten Garantie unterschieden werden.

Dieses Kapitel befasst sich mit den gesetzlichen Rechten des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften Sache. Zu den Garantierechten des Kunden vergleichen sie bitte das spätere Kapitel.

1. Das Gesetz unterscheidet zwischen verschieden Arten eines Mangels:

a) Der Kaufgegenstand weist nicht die zwischen Verkäufer und Kunden vereinbarte Beschaffenheit auf. Beispiele:

  • Bezeichnung eines Kfz als unfallfrei. Unfallfrei bedeutet, dass das Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist, wobei geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler aus dem Begriff ausgeklammert werden. War eine Reparatur für 400,00 € bis 450,00 € erforderlich, kann nicht mehr von einem unerheblichen Schaden gesprochen werden.
  • Angabe einer bestimmten Laufleistung (85.000 km).
  • Bei einer Bezeichnung als Neuwagen muss das Fzg. die volle Herstellergarantie haben, darf nicht länger als ein Jahr gestanden haben und es darf kein Nachfolgemodell auf dem Markt sein; eine Tageszulassung beseitigt die Neuwageneigenschaft indes nicht.

b) Wenn die Vertragsparteien keine Beschaffenheit vereinbart haben, so ist die Sache dann mangelhaft, wenn sie nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Beispiele für Mängel:

  • Nicht funktionierender Allradantrieb bei einem Geländewagen
  • Erhebliche Formaldehyd-Konzentration in einem Schlafzimmerschrank
  • Fehlende Fleckenschutzimprägnierung bei Sitzmöbeln

c) Die gekaufte Ware ist auch dann mangelhaft, wenn sie nicht den Werbeanpreisungen des Herstellers entspricht. So muss der im Prospekt versprochene Benzinverbrauch oder CO2-Ausstoss des Fahrzeuges der Realität entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so liegt ein Mangel vor.
Offensichtlich nicht ernst gemeinte Werbeaussagen stellen jedoch keinen Mangel dar. So kann nach dem Genuss eines bestimmten Softdrinks nicht ernsthaft mit dem Wachsen von Flügeln gerechnet werden.

d) Wenn eine Sache erst an Ort und Stelle montiert werden muss (z.B. eine Küchenzeile) und die Montage vom Verkäufer unsachgemäß durchgeführt wird, so gilt in diesem Fall die Sache selbst als mangelhaft.
Will oder muss der Käufer die Sache selbst montieren, so gilt sie als mangelhaft, wenn die beigelegte Montageanleitung mangelhaft ist (sog. IKEA-Klausel). Dies gilt allerdings nicht, wenn dem Käufer die Montage trotz mangelhafter Anleitung doch gelingt.

e) Auch eine Falschlieferung (bestellt: eine Hose in Größe 52, geliefert Größe 50) oder eine Mengenabweichung stellen einen Mangel dar.

2. Der Mangel muss zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstands vorliegen bzw. zu diesem Zeitpunkt in der Kaufsache angelegt sein.
Erst später auftretende Fehler sind kein Mangel im Sinne des Gesetzes. Insbesondere sind die durch den normalen Gebrauch entstehenden Verschleißerscheinungen kein Mangel.
Auch Defekte, welche die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, können Verschleißerscheinungen sein und müssen nicht notwendigerweise einen Mangel der Kaufsache begründen; bei Gebrauchtfahrzeugen ist insoweit maßgeblich, ob die Beeinträchtigungen die bei einem Fahrzeug entsprechenden Alters üblichen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen übersteigen.

So soll nach einer Entscheidung des Landgericht Kassel beim Verkauf eines ca. 9 Jahre alten Fiat Punto mit etwa 120.000 km Laufleistung zum Kaufpreis von 2.950 € sowohl ein vorgeschädigtes Radlager als auch ein vorgeschädigter Radbremszylinder eine übliche Verschleißerscheinung darstellen, die keinen Sachmangel begründet. Dasselbe gelte für eine eingerissene Achsmanschette, das Spiel der Spurstangen, Ölverlust und ein in der Gummipufferung schadhaftes Motorlager.