Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Dienstvertrag
Im Gegensatz zum Werkvertrag schuldet der Verpflichtete des Dienstvertrages keinen Erfolg, sondern lediglich seine redlichen Bemühungen.
Deutlich wird dies bei einem der wichtigsten Dienstverträge, dem Behandlungsvertrag mit dem Arzt. Der Arzt kann den Erfolg, die Gesundung des Patienten, nicht garantieren, sondern sich lediglich um Heilung und Besserung bemühen. Zum Medizinrecht insgesamt siehe: http://www.medizinrecht-ratgeber.de/
Zu den Dienstverträgen gehört auch der Arbeitsvertrag. Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie unter http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/
Zu den Dienstverträgen gehören ferner
- Rechtsberatung
- Vermögens- und Anlageberatung (siehe dazu: http://www.kapitalanlagerecht-ratgeber.de/)
- Versicherungsverträge (siehe dazu: http://www.versicherungsrecht-ratgeber.de/)
- Telekommunikationsdienste
- Unterrichtsverträge. Darunter fallen z.B. Nachhilfeunterricht, Tanzschule, Fahrschule und auch die von den Volkshochschulen angebotenen Kurse.
Der Dienstvertrag endet
- bei einer ganz bestimmten Dienstleistung mit der vollständigen Erbringung der Leistung
- bei einer bestimmten vereinbarten Dauer mit Zeitablauf
- ansonsten durch Kündigung durch die eine oder andere Vertragspartei.
Ein Dienstverhältnis über "Dienste höherer Art, die auf Grund eines besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen" (z.B.: Arzt, Steuerberater, Nachhilfelehrer) ist jederzeit eine außerordentliche Kündigung möglich. Die bis dahin geleisteten Dienste sind zu vergüten.
Spezielle Regelungen über Mängelgewährleistungsrechte enthält das Dienstvertragsrecht nicht.
Anwalt für Verbraucherrecht
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