Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Fitnessstudio
Der Vertrag über die Benutzung eines Fitnessstudios ist im Gesetz nicht direkt geregelt. Es dürfte sich um einen gemischten Vertrag aus Miete und Dienstleistung handeln.
Der einmal im Studio unterzeichnete Vertrag ist bindend.
Ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht für den Verbraucher gibt es im Regelfall nicht.
Es handelt sich nicht um einen Fernabsatzvertrag oder ein Haustürgeschäft.
Der Kunde sollte daher vor Vertragsunterzeichnung zunächst ein "Probetraining" vereinbaren und prüfen, ob ihm das Studio tatsächlich zusagt und er die finanziellen Lasten auf Dauer tragen kann.
Einige typische Probleme im Zusammenhang mit einem "Fitnessvertrag" sollen im Folgenden erörtert werden
Vertragslaufzeit
Im "Kleingedruckten" (in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) werden zumeist längere Laufzeiten vereinbart. Dies und auch eine automatisch Verlängerung der Laufzeit im Falle der Nichtkündigung ist grundsätzlich möglich.
Unzulässig dürften erst folgende Vertragslaufzeiten sein:
- bei dem erstmaligen Abschluss eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren
- eine stillschweigende Verlängerung des auslaufenden Vertrages um mehr als ein Jahr. Die Verlängerung darf jedoch nicht länger als die "Erstlaufzeit" sein. Beispiel: Wird ein Vertrag auf sechs Monate geschlossen, so ist eine automatische Verlängerung um ein Jahr unzulässig.
- eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der erstmaligen oder verlängerten Vertragslaufzeit.
Vorsicht: Ein Verstoss gegen die vorgenannten Regeln macht den Vertrag nicht insgesamt nichtig oder unwirksam. Es gelten vielmehr dann die höchst zulässigen Fristen.
Außerordentliche Kündigung
Wie gesagt, der einmal abgeschlossene Vertrag ist bindend.
Das bloße Desinteresse am Training kann eine Kündigung nicht rechtfertigen. Nur ausnahmsweise ist unter bestimmten Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung möglich. Als Kündigungsgründe kommen in Betracht:
- Erkrankung oder Schwangerschaft: Der Studiobetreiber kann die Vorlage eines ärztlichen (nicht jedoch amtsärztlichen) Attestes verlangen. Bei einer nur vorübergehenden Erkrankung kann der Studiobetreiber verlangen, dass der Vertrag "ruhend gestellt" wird und nach Gesundung fortgesetzt wird.
- Umzug: Ein Umzug rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung nur, wenn der Kunde das Studio nur unter großem Aufwand erreichen kann. Die Grenze wird bei ca. 20 km gezogen.
Mitbringen von eigenen Getränken
Der Studiobetreiber kann das das Mitbringen und den Verzehr eigener Getränke nicht verbieten.
Verboten werden können aber Glasflachen oder andere leicht zerbrechliche Behältnisse.
Anwalt für Verbraucherrecht
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